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Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V.

SATZUNG

(In der durch Beschluss des 18. Landesbauernverbandstages am 19. März 2007 in Stendal geänderten Fassung)

 

Satzung als PDF-Download: Satzung.pdf

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verband führt den Namen

Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. (LBV)

 

2. Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen. Der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. (LBV) ist ordentliches Mitglied im Deutschen Bauernverband e.V. (DBV).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1. Der LBV ist berufsständische Vertretung der in der Land- und Forstwirtschaft und in den ihr nahe stehenden Wirtschaftszweigen tätigen Menschen im Land Sachsen-Anhalt.

 

Der LBV hat die Aufgabe

a.) die Belange der in der Land- und Forstwirtschaft und den ihr nahe stehenden Wirtschaftszweigen in Sachsen-Anhalt tätigen Menschen in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen und zu fördern, wozu insbesondere die Vertretung der agrar-, wirtschafts-, umwelt-, rechts-, steuer-, sozial-, bildungs- und gesellschaftspolitischen Interessen gehört,

b.) die Interessen des ländlichen Raumes zu vertreten,

c.) die Tätigkeit der Mitgliederorganisationen in allen wesentlichen Angelegenheiten zu koordinieren und zu unterstützen.

 

Parteipolitisch unabhängig, setzt sich der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. für eine umweltschonende, nachhaltige, zukunftsorientierte, vielfältig strukturierte, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaft bei Chancengleichheit aller Unternehmen ein. Er setzt sich dafür ein, dass die freie Verfügbarkeit der Eigentümer über ihren Grund und Boden sowie über ihr Kapital gewahrt bleibt.

Der Verband strebt die Erhaltung der Kulturlandschaft, des ländlichen Raumes und der natürlichen Lebensgrundlagen der Landwirtschaft an.

Der Verband tritt konsequent für die Erzeugung qualitativ hochwertiger Lebensmittel und für die Stärkung der Marktstellung einheimischer Erzeugnisse ein.

 

3. Im Rahmen von Absatz 1 und 2 hat der Verband insbesondere folgende Aufgaben:

- Mitwirkung an der Erarbeitung agrarpolitischer Entscheidungen der Landesregierung;

- Gleichrangige Förderung und Unterstützung der Unternehmen in allen Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb;

- Pflege der Zusammenarbeit sowie Abstimmung und Entwicklung gemeinsamer agrarpolitischer Aktivitäten mit anderen Verbänden;

- Unterbreitung von Vorschlägen zur Agrargesetzgebung;

- Einflussnahme und Mitsprache bei wirtschaftlichen und ökologischen Strukturentscheidungen, die die Stellung des Berufsstandes berühren;

- Vertretung und Mitsprache bei der Festlegung ökonomischer Regelungen für die Landwirtschaft nach dem Grundsatz der Chancengleichheit;

- Wahrung der Interessen des Berufsstandes gegenüber allen Bereichen der Volkswirtschaft, insbesondere gegenüber der Landmaschinen- und Vorleistungsindustrie sowie gegenüber der Verarbeitungsindustrie und dem Handel;

- Förderung von Initiativen beim Absatz der Produkte, insbesondere durch Zusammenarbeit mit Erzeugergemeinschaften und beim Aufbau bzw. der Beteiligung an landwirtschaftlichen Handels-, Verarbeitungs- und Absatzkapazitäten;

- Einflussnahme auf die Gewährleistung eines Dienstleistungsangebotes für die spezifischen Unternehmensarten in betriebswirtschaftlicher, sozio- ökonomischer, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht;

- Einflussnahme auf die Organisation der Aus- und Weiterbildung zur Vermittlung breit gefächerter unternehmerischer Kenntnisse;

- Einflussnahme auf eine angemessene Einkommens- und Sozialentwicklung der Landwirtschaft im Vergleich zu anderen Volkswirtschaftsbereichen;

- Herausgabe eigener Informationsmaterialien und Gewährleistung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit.

 

4. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. hat ordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind die Bauernverbände e.V. der Kreise und Regionen sowie deren ordentliche Mitglieder auf der Grundlage der Satzung des jeweiligen e.V.

3. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitritt erklärt und vom Vorstand bestätigt worden ist. Beides hat schriftlich zu erfolgen.

4. Als assoziierte Mitglieder können aufgenommen werden andere Organisationen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie nahestehender Wirtschaftsgruppen, sofern sie bereit sind, vom Präsidium allgemein festzulegende Bedingungen anzuerkennen.

5. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die Förderer der Landwirtschaft sind oder ihr nahe stehen.

6. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. oder der Landwirtschaft besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss des Präsidiums.

7. Beendigung der Mitgliedschaft

- Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung soll mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

- Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht erfüllen oder die durch ihr Verhalten das Ansehen des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. oder seiner Mitglieder gröblich schädigen, können auf Antrag des Vorstandes nach vorher anberaumter Anhörung im Präsidium auf dessen Empfehlung durch den Landesbauernverbandstag ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

- Im Falle des Ausscheidens hat das Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des LBV oder auf Teile davon. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des LBV gegen das ausscheidende Mitglied sind zu erfüllen.

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht

- auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Politik, allen staatlichen Institutionen, anderen Wirtschaftsverbänden und der Öffentlichkeit,

- an den Veranstaltungen des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. teilzunehmen,

- die Dienstleistungen der Partner des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. in Anspruch zu nehmen,

- dem Verband Vorschläge und Hinweise zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten.

 

2. Nur ordentliche Mitglieder haben außerdem das Recht, zu wählen und Beschlüsse zu fassen. Dieses Recht dürfen sie auf Delegierte übertragen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet

- aktiv an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes mitzuwirken,

- die Beschlüsse der Organe des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. einzuhalten,

- die festgesetzten Beiträge zu zahlen,

- den LBV über alle Vorgänge allgemeiner und grundsätzlicher Art zu unterrichten.

 

 

§ 5

Organe

 

Organe des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. sind:

- der Landesbauernverbandstag

- das Präsidium

- der Vorstand

- die Revisionskommission.

 

 

§ 6

Der Landesbauernverbandstag

 

1. Der Landesbauernverbandstag ist das höchste Organ des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

2. Der Landesbauernverbandstag setzt sich zusammen aus

- dem Präsidium des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V.,

- den Delegierten der Bauernverbände e.V., die Mitglied im Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. sind. Jeder Mitgliedsverband entsendet für je 5.500,00 € gezahlten Jahresbeitrag einen Delegierten.

 

3. Der Landesbauernverbandstag beschließt insbesondere über

- die Aufgaben des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. zur Wahrnehmung der berufsständischen Interessen entsprechend den unter § 2 festgelegten Aufgaben,

- Änderungen und Ergänzungen der Satzung; hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich,

- den Geschäftsbericht und die Entlastung des Vorstandes,

- den Ausschluss von Mitgliedern auf Empfehlung des Präsidiums mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen,

- die Wahlordnung und wählt den Präsidenten, die weiteren Vorstandsmitglieder und die Revisionskommission des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. im satzungsmäßig festgelegten Zeitraum,

- die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens;

 

4. Der Landesbauernverbandstag ist mindestens einmal im Jahr, spätestens im Herbst, einzuberufen; im übrigen nach Bedarf oder wenn es der Vorstand oder zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

5. Der Landesbauernverbandstag wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens einem Monat liegen.

6. Der Landesbauernverbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für einen Beschluss die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten, bei deren Ermittlung Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden.
Ist der Landesbauernverbandstag nicht beschlussfähig, so muss ein weiterer innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, der dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.

7. Über den Ablauf des Landesbauernverbandstages ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7

Das Präsidium

 

1. Das Präsidium wird gebildet aus

- dem Vorstand sowie dem Hauptgeschäftsführer,

- den Vorsitzenden der Bauernverbände e.V. der Kreise und Regionen.

 

2. Das Präsidium leitet den Verband zwischen den Landesbauernverbandstagen und ist für alle Angelegenheiten des Landesbauernverbandes, soweit sie in dieser Satzung nicht für ein anderes Organ festgelegt sind, zuständig, vor allem für:

- die Wahrnehmung der berufsständischen Interessenvertretung im Lande,

- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit aller Mitgliedsbeiträge,

- die Bestätigung des Finanzplanes und dessen Abrechnung,

- die Bestätigung des Jahresaufgabenplanes, des Stellenplanes sowie der Organisation des Geschäftsbetriebes,

- die Bestätigung der Geschäftsordnung,

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

3. Das Präsidium tagt in der Regel vierteljährlich und ist durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche ab Zustellung einzuladen. Es ist eine außerordentliche Tagung des Präsidiums einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangen.

4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.Das Präsidium kann auf Vorschlag des Vorstandes aufgrund von allgemein festzulegenden Bedingungen assoziierten und fördernden Mitgliedern sowie den Vorsitzenden der Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften das Recht zur ständigen Teilnahme an der erweiterten Präsidiumssitzung gemäß § 8 dieser Satzung einräumen.

Darauf besteht seitens der assoziierten und fördernden Mitglieder kein Rechtsanspruch.

 

 

§ 8

Das erweiterte Präsidium

 

1. Das erweiterte Präsidium wird gebildet aus dem Präsidium des Landesbauernverbandes gemäß § 7, Abs. 1, den assoziierten und fördernden Mitgliedern des LBV und den Vorsitzenden der Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften des LBV mit dauerndem Teilnahmerecht gemäß § 7 Abs. 5 dieser Satzung.

2. Das erweiterte Präsidium befasst sich mit den wirtschafts- und agrarpolitischen Angelegenheiten gemäß § 2 dieser Satzung sowie Maßnahmen im Rahmen der vom Landesbauernverbandstag beschlossenen Grundsätze.

3. Es tritt nach Bedarf, aber mindestens 1 mal im Jahr zusammen.

 

 

§ 9

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, die nach ihrer Wahl in den Landesvorstand nicht das Ehrenamt des Vorsitzenden eines Kreisbauernverbandes ausüben sollten.

2. Der Vorstand wird vom Landesbauernverbandstag in geheimer Wahl auf der Grundlage der vom Landesbauernverbandstag zu beschließenden Wahlordnung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

3. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf die Beschlussfassung zu allen verbandspolitischen Fragen, soweit hierbei nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Landesbauernverbandstages bzw. des Präsidiums gegeben ist.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der gewählten Mitglieder anwesend sind.

5. Eine Beschlussfassung im Vorstand bedarf der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes können vom Landesbauernverbandstag vorzeitig von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie den Anforderungen an ihre Funktion nicht gerecht werden oder selbst den Antrag dazu stellen.

 

 

§ 10

Der Präsident

 

1. Der Präsident wird vom Landesbauernverbandstag für die Dauer von vier Jahren direkt gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er bis zur Wahl eines neuen Präsidenten im Amt.

2. Der Präsident leitet die Tätigkeit des Vorstandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse des Landesbauernverbandstages sowie des Präsidiums. Er beruft die Tagungen des Vorstandes und des Präsidiums ein und leitet sie. Er ist dem Landesbauernverbandstag und dem Präsidium rechenschaftspflichtig.

3. Der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht über die Landesgeschäftsstelle des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. aus. Die Vertretung im Innenverhältnis wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

4. Der Präsident bestimmt einen der Vizepräsidenten zu seinem ständigen Stellvertreter. Dieser wird im Falle der Verhinderung oder eines Ausscheidens des Präsidenten vor Ablauf der Wahlperiode bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Präsidenten tätig. Ist auch der ständige Stellvertreter verhindert oder aus dem Amt ausgeschieden, so nimmt einer der verbleibenden Vizepräsidenten die Aufgabe wahr. Der Stellvertreter des Präsidenten hat in allen Fällen, in denen er bei dessen Verhinderung handelt, die satzungsgemäßen Rechte des Präsidenten.

 

 

§ 11

Die Revisionskommission

 

1. Im Verband ist eine Revisionskommission zu bilden. Sie übt im Auftrage des Landesbauernverbandstages die Kontrolle über die Wirtschaftsführung, die Einhaltung der Rechtsvorschriften, der Satzung und der getroffenen Verbandsbeschlüsse aus. Für die Tätigkeit ist sie dem Landesbauernverbandstag rechenschaftspflichtig.

2. Die Mitglieder und der Vorsitzende der Revisionskommission werden vom Landesbauernverbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Revisionskommission können vom Landesbauernverbandstag vorzeitig abberufen werden, wenn sie den Anforderungen an ihre Funktionen nicht gerecht werden oder selbst den Antrag dazu stellen.

 

 

§ 12

Fachausschüsse

 

Für bestimmte Aufgabengebiete können vom Vorstand des Landesbauernverbandes ständige und zeitweilige Fachausschüsse sowie Arbeitsgemeinschaften berufen werden.

Sie haben beratende Funktion. Zu ihren Sitzungen können auch fachkundige Personen außerhalb des Verbandes hinzugezogen werden.

 

 

§ 13

Geschäftsführung

 

1. Zur Führung der Geschäfte des Verbandes wird durch den Vorstand ein Hauptgeschäftsführer bestellt, der besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB ist.

2. Der Hauptgeschäftsführer muss eine natürliche Person sein, die nicht Mitglied des Vorstandes oder der Revisionskommission ist. Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

3. Der Hauptgeschäftsführer hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Arbeit des Vorstandes zu sichern und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

4. Zur Durchführung der Aufgaben des Landesbauernverbandes wird am Sitz des Verbandes eine Geschäftsstelle unterhalten.
Der Landesbauernverband organisiert mit den Bauernverbänden der Kreise und Regionen den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zur Erledigung der Verbandsgeschäfte.

 

 

§ 14

Vertretung im Rechtsverkehr

 

1. Der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. wird im Rechtsverkehr gemeinschaftlich durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten vertreten. Ist der Präsident verhindert, wird der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V. durch dessen ständigen Stellvertreter gemäß § 10 Ziff. 4 der Satzung und einen weiteren Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und sein ständiger Stellvertreter gelten als verhindert, wenn sie den Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e. V. in der jeweiligen Angelegenheit im Rechtsverkehr nicht rechtzeitig vertreten können. Eines Nachweises des Verhinderungsfalles bedarf es nicht.

2. Der Hauptgeschäftsführer ist befugt, im Rahmen des Stellenplanes des gemeinsamen Geschäftsbetriebes Arbeitsverhältnisse zu begründen, zu ändern und zu beenden, wobei bezüglich der Arbeitsverhältnisse von Kreisgeschäftsführern das Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Kreisbauernverbandes herzustellen ist.

3. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer auf der Grundlage entsprechender Vorstandsbeschlüsse bis zu einer Höhe von 30.000 € - in Worten dreißigtausend - alleinvertretungsberechtigt. Das beinhaltet auch den Abschluss von Kauf- und Mietverträgen.

 

 

§ 15

Auflösung und Liquidierung

 

1. Der Landesbauernverbandstag, der über die Auflösung des Landesbauernverbandes Sachsen-Anhalt e.V. beschließt, soll auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat.
Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Präsidenten und seinen ständigen Stellvertreter gemeinsam durchgeführt.

2. Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an eine landwirtschaftliche Berufsvertretung. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich zu Zwecken der Förderung der Landwirtschaft zu verwenden. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Landesbauernverbandstag hat mit der Auflösung des Verbandes zugleich zu beschließen, wem das Vermögen zufällt.