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Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V.

LANDWIRTSCHAFTSINFORMATIONEN - Klassische Geflügelpest

detaillierte Informationen auch unter www.DNZ.de


Anlagen:
Schutzmaßnahmen Geflügelpest rechte Maustaste - speichern unter...
Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (vom 15.02.06) rechte Maustaste - speichern unter...
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Schutzverordnung rechte Maustaste - speichern unter...
DBV-Pressedienst - Aufstallungspflicht für alles Hausgeflügel befürwortet rechte Maustaste - speichern unter...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest rechte Maustaste - speichern unter...

In der Anlage finden Sie eine Zusammenstellung der Verpflichtungen und einige Empfehlungen, die die Geflügelhalter zum Schutz vor der Vogelgrippe einhalten müssen bzw. sollten (Stand 01.03.2006). Im Einzelnen werden die Geflügelpest-Verordnung, die Geflügelpestschutz-Verordnung, die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest sowie die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung berücksichtigt. Wir möchten die Geflügelhalter dringend bitten, diese Informationen zu beachten und umzusetzen. Der Maßnahmenkatalog ist auch auf der Internetseite des DBV einsehbar.

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Schutzverordnung in Kraft

Bundesminister Trittin hat am 28.10.05 eine Änderungsverordnung zur Geflügelpestschutzverordnung unterzeichnet. Sie wurde am 29.10.05 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit 30. Oktober 2005 in Kraft getreten. Damit gelten ab dem 30. Oktober folgende Ergänzungen zur Geflügelpest-Schutzverordnung:

  • Bestimmte Vögel (z. B. Enten, Gänse, Möwen, Schnepfen, Seeschwalben, Austernfischer, Alken) dürfen nicht als Lockvögel zur Jagd auf Wildgeflügel benutzt werden. Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde sind möglich, wenn die Vögel genutzt werden, um Wildgeflügel zum Zwecke der Probengewinnung im Rahmen der bundesweiten Wildvogeluntersuchung ("Wildvogelmonitoring") anzulocken.

  • Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, muss sicherstellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, dass die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

  • Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. (Geflügel = Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das Geflügel in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist.

  • Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung des nationalen Referenzlabors für Geflügelpest am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) die Impfung der für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen genehmigen.

Klassische Geflügelpest - Nationales Aufstallungsgebot beschlossen

Aufgrund eines bestätigten Geflügelpestfalles im europäischen Teil Russlands - ca. 160 km südlich von Moskau – wird mit der als Anlage beigefügten Änderung der bestehenden Eil-Verordnung für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) in Freiland- oder Auslaufhaltung eine grundsätzliche Aufstallpflicht eingeführt. Ausnahmen sind unter Auflagen möglich, so das BMVEL. Das Aufstallungsgebot gilt ab Samstag dieser Woche und gilt vorläufig bis zum 15. Dezember d.J. Die Details entnehmen sie bitte den/der Anlage. (s.o.)

Dieser Eilverordnung ging eine höhere Risikoeinschätzung von bisher niedrig bis mittel hin zu mittel bis hoch durch das Friedrich-Löffler-Institut nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Naturschutz voraus, dass Vogelzüge aus der betroffen Region nach Westeuropa nicht ausschloss. DBV und Geflügelwirtschaft tragen diese Aufstallungsverpflichtung mit, die zudem der Beschlussfassung der DBV-Fachausschussitzung Eier und Geflügel entspricht. Hingewiesen sei auch auf beiliegende DBV-Pressemeldung. Die Zeit der Aufstallungsverpflichtung bis Samstag sollte nicht problematisiert werden, sondern ist vielmehr für eine fach- und sachgerechte Umsetzung erforderlich.

Bei Fragen in der konkreten Umsetzung der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die klassische Geflügelpest vom 19.10.2005" wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt (Amtstierarzt)

Geflügelpest ist anzeigenpflichtig, d.h. auch der Verdacht muss dem Amtstierarzt mitgeteilt werden.

In fachlichen Fragestellungen zur Klinik der Geflügelpest wenden Sie sich bitte an den Sachverständigen für die Tierart Geflügel bei der Task-Force Tierseuchenbekämpfung (LAV LSA, FB 4) Herrn TA. Noack oder in Vertretung an Frau FTÄ Martin.

Ulrich.Noack@sdl.lav.ms.lsa-net.de Tel.: 03931 / 631 467
Petra.Martin@sdl.lav.ms.lsa-net.de Tel.: 03931 / 631 470

Nutzgeflügelbestände (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel, Fasane, Wachteln, Perlhühner und Rebhühner, auch in kleineren Tierhaltungen) sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie bei der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt (Frau Richter, Tel.: 0391 – 7325011).


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