Sie sind Besucher: Bluecounter Website Statistics Bluecounter Website Statistics

Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e.V.

LANDWIRTSCHAFTSINFORMATIONEN - GAP und CrossCompliance


Umsetzung von Cross Compliance in Sachsen-Anhalt

Ab sofort kann unter dem Stichwort "Pflichtenheft" eine Informationsbroschüre als pdf. Datei abgerufen werden. Sie finden diese unter: www.mlu.sachsen-anhalt.de auf den Seiten: "Themen A-Z" - "Agrarreform" - "CrossCompliance"

 

Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland (Ausgabe 2006)

Diese Broschüre ist ab sofort beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erhältlich. www.bmelv.de - "Service" - Online-Bestellungen"

 

Ergänzung zur Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) – Ausgabe 2006

Die EU-Kommission hat in einem Leitlinienpapier diejenigen Anforderungen des EU-Hygienepakets gelistet, die für die Landwirte im Rahmen von Cross Compliance relevant sind. Dadurch ergeben sich gegenüber der Informationsbroschüre 2006 Änderungen hinsichtlich der Anforderungen, die nachfolgend dargestellt werden. Die Ausführungen beziehen sich dabei auf die Abschnitte IV.7.1.4 und IV.7.2.4 bzw. IV.7.2.5 der Informationsbroschüre mit Anforderungen an die Futtermittel- bzw. Lebensmittelhygiene. Die Ausführungen in den anderen Abschnitten zu Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit bleiben unverändert.

Futtermittelhygiene

Bei der Primärproduktion von Futtermitteln sind durch den Landwirt bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen . Die Buchführung muss insbesondere Aussagen enthalten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden. Deshalb müssen Belege vorhanden sein, die über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden Aufschluss geben. Hierzu zählen z. B. auch Lieferscheine oder Kaufbelege, mit deren Hilfe nachvollzogen werden kann, ob entsprechende Mittel bei der Primärproduktion Anwendung fanden. Zu dokumentieren ist weiterhin die Verwendung von genetisch verändertem Saatgut.

Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß Futtermittelhygiene-Verordnung registriert und/oder zugelassen sind . Deshalb dürfen zugekaufte Futtermittel nur von Betrieben stammen, die über eine Registrierung und/oder Zulassung als Futtermittelunternehmen verfügen. Jeder Landwirt muss sicherstellen, dass er diese Anforderung erfüllt. Er kann sich z. B. zusichern lassen, dass die ihn beliefernden Betriebe über eine Registrierung und/oder Zulassung verfügen. Für die Zukäufe aus landwirtschaftlichen Betrieben, die ebenfalls über eine Registrierung als Futtermittelunternehmer verfügen müssen, sind für das Kontrolljahr 2006 Belege ausreichend, die die Rückverfolgbarkeit dieser Futtermittel sicherstellen (siehe Infobroschüre Kap. IV.7.1.3 Rückverfolgbarkeit).

Im Rahmen von anlassbezogenen Kontrollen wird geprüft, ob die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger Proben, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind, durch den Landwirt berücksichtigt wurden.

Lebensmittelhygiene

Die Lebensmittelhygieneverordnung verlangt von allen Erzeugern tierischer Lebensmittel eine Dokumentation über die verfütterten Futtermittel . Dies schließt auch die selbst erzeugten und selbst verfütterten Futtermittel mit ein. Diese Anforderung ist nach dem Leitlinienpapier der EU-Kommission im Rahmen von Cross Compliance relevant. Für das Jahr 2006 wurde vom Bund und den Ländern beschlossen, dass diese Dokumentationspflicht mit den Angaben zur Flächennutzung im "Gemeinsamen Antrag" auf Direktzahlungen erfüllt ist. Die Dokumentation aller abgegebener und bezogener Futtermittel hat unabhängig davon aber gesondert zu erfolgen und wird im Rahmen der Rückverfolgbarkeit überprüft (siehe Infobroschüre Kap. IV.7.1.3 Rückverfolgbarkeit).

Hygieneanforderungen an die Milcherzeugung

Die Europäische Kommission hat in ihrem Leitlinienpapier das so genannte Flaschenhalsprinzip bestätigt. In Deutschland bietet es sich an, dieses Prinzip bei der Kontrolle der rechtlichen Anforderungen an die hygienische Erzeugung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben anzuwenden, um die Landwirte zu entlasten.

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgehalte für die Anzahl somatischer Zellen und die Keimzahl kann als Hinweis auf eine hygienische Milcherzeugung verstanden werden. Der Hemmstofftest gibt einen Hinweis, ob der Landwirt mit geeigneten Verfahren sicherstellt, dass die in den Verkehr gebrachte Rohmilch die höchstzulässigen Rückstandsgehalte für Antibiotika nicht überschreitet. Den Landwirten werden mit der Milchabrechnung die Ergebnisse der o.g. Untersuchungen von den Molkereien mitgeteilt. Die Milchabrechnungen bzw. die Untersuchungsergebnisse müssen systematisch (z. B. zeitlich geordnet) aufbewahrt werden.

Die Prüfung der in europäischen Lebensmittelhygiene-Verordnungen beschriebenen einzelnen Anforderungen an die Milcherzeugung (siehe Abschnitt IV.7.2.5 der Informationsbroschüre zur Cross Compliance 2006) kann dann unterbleiben, wenn sich aus der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse (z. B. Milchabrechnungen der Molkereien) für die der Kontrolle vorangegangenen sechs Monate für die Keimzahl und die somatischen Zellen keine Überschreitung der festgelegten Höchstgehalte und für den Hemmstofftest kein positiver Befund ergibt. Eine Abweichung von den rechtlichen Anforderungen bei einem der drei Kriterien zieht eine vollständige Prüfung der Cross Compliance relevanten Anforderungen an die Milcherzeugung im Betrieb nach sich.

Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb die Untersuchungen der Milch in eigener Verantwortung durchführt, wird das Verfahren bei entsprechend vorhandener Dokumentation gleichwertig angewendet.Damit kann in vielen Fällen die systematische Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen von Cross Compliance erheblich vereinfacht werden, denn die meisten Anforderungen zur Lebensmittelsicherheit beziehen sich auf die hygienische Milcherzeugung.

Im Rahmen von Cross Compliance nicht mehr relevante Fachanforderungen

Im Hinblick auf die in der Infobroschüre genannten Anforderungen ergeben sich weitere Änderungen und Vereinfachungen. So sind die folgenden Anforderungen im Rahmen der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit nach wie vor Bestandteil des Fachrechts und als solche auch einzuhalten, ihre Einhaltung wird aber nicht im Rahmen von Cross Compliance geprüft.

Futtermittelsicherheit

  • auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Politik, allen staatlichen Institutionen, anderen Wirtschaftsverbänden und der Öffentlichkeit,
  • Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportmittel und Fahrzeuge, mit deren Hilfe Futtermittel hergestellt, behandelt, sortiert, verpackt, gelagert und befördert werden, sind sauber zu halten bzw. vor Gebrauch zu säubern und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren.
  • Lagerbereiche und Behälter, sowie Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten.
  • Tränkewasser muss so beschaffen sein, dass es für die betreffenden Tiere geeignet ist.

Lebensmittelsicherheit

  • Produktionsanlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportmittel und Lager müssen angemessen sauber sein bzw. müssen vor Gebrauch gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden.
  • Soweit erforderlich muss zur Vermeidung von Kontaminationen Wasser in Trinkwasserqualität verwendet werden (z.B. zur Reinigung von Melkanlagen).
  • Schlachttiere und erforderlichenfalls andere Nutztiere müssen soweit wie möglich sauber gehalten werden

Zurück